Neufassung der Satzung des Vereins „Vilshofener Hunderettung und Tiertafel“ e.V. laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.11.2023
§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Vilshofener Hunderettung und Tiertafel“ Er ist in das Vereinsregister beim AG Passau eingetragen und führt den Namenszusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Vilshofen im Landkreis Passau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes insbesondere durch materielle und persönliche Förderung von Tierheimen im In- und Ausland sowie der Vermittlung von Hunden mit Schwerpunkt der Vermittlung aus dem Ausland nach Deutschland.
Außerdem ist Zweck des Vereins, „Tiertafeln“ einzurichten und zu führen sowie Hunde-Kastrationen zu unterstützen, die von Förderkreisen gefördert werden sollen.
Diesen Förderkreisen können auch Nichtmitglieder des Vereins angehören, wobei jedes Fördermitglied die Höhe seiner Beitragsspende selbst bestimmt.. Die Förderkreise werden durch ein Vereinsmitglied nach Auswahl durch den Vorstand betreut.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf insbesondere keine Person durch satzungsfremde Zwecke oder durch nicht angemessene Vergütungen begünstigt werden. Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf somit niemand begünstigt werden.
Dies schließt eine Kostenerstattung von Ausgaben gegen Einzelnachweis im Interesse des Vereins nicht aus.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds sowie bei einer juristischen Person mit deren Erlöschen oder im Falle einer Insolvenz mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Austritt ist schriftlich oder auf elektronischem Weg gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Wird die Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand abgelehnt oder wird von ihm ein Mitglied ausgeschlossen, so kann der Betreffende eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds soll begründet werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich zu begründen und nur zulässig, wenn das Mitglied nicht nur unerheblich gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt.
Gegen diese Entscheidungen ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
Im Falle eines Ausschlusses ruht die Mitgliedschaft des Mitgliedes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Der entsprechende Beschluss gilt als zugegangen, wenn er an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden sowie durch den Stellvertreter gesetzlich vertreten, wobei beide jeder einzeln vertretungsberechtigt ist..
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand kann zugleich das Amt des Kassenwart und sein Stellvertreter kann zugleich das Amt des Schriftführers im Rahmen einer Wahl übernehmen, insbesondere aber können diese Funktionen von ihnen auch zusätzlich kommissarisch zwischen zwei Wahlperioden übernommen werden, wenn die jeweiligen Amtsinhaber vorzeitig aus diesen Funktionen ausscheiden.
Für den Fall, dass der erste und der zweite Vorstand während einer Wahlperiode wegfallen, ist der Kassier, ersatzweise der Schriftführer verpflichtet, umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand organisiert Förderkreise gemäß § 2 mit dem Ziel der Gewinnung von Förderern, um mit deren Spenden die Kosten für zu versorgende und zu vermittelnde Hunde, die Suche und Betreuung von entsprechenden Pflegeplätzen sowie für die Unterstützung oder Einrichtung von Tiertafeln abzudecken. Er kann die Leitung und Betreuung aktiven Mitgliedern des Vereins übertragen, wobei aber die Verantwortung beim Vorstand verbleibt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen und Mitglieder des Vereins sein.
§ 7 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand tagt nach Erfordernis, die Einladung kann durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter, ersatzweise durch die anderen Vorstandsmitglieder schriftlich, aber auch telefonisch erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
Über die Sitzung ist vom Schriftführer, ersatzweise vom Kassenwart, ein Protokoll zu führen, aus dem sich Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis ergeben.
Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Kassenwart, hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen
Der Kassenwart hat über die finanziellen Vorgänge des Vereins Buch zu führen und jeweils eine Jahresabrechnung zu erstellen, die er der Mitgliederversammlung zu erläutern und vorzulegen hat.
Die Kassenabrechnung ist vor der Versammlung durch ein Vereinsmitglied vorzuprüfen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, ersatzweise durch den Kassenwart, geleistet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie des Schriftführers und Kassenwartes
b) Festsetzung der Höhe der Mitglieder-Jahresbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d) Beschlussfassung über die jährliche Entlastung des Vereinsvorstands
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss eines Mitglieds
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre mit Neuwahlen statt.
Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einberufen. Die Einladung kann persönlich, telefonisch, durch schriftliche Einladung oder auf elektronischem Weg erfolgen. Maßgeblich hierfür ist die dem Verein zuletzt bekannte Internet Adresse des Mitglieds.
In geeigneten Fällen kann die Versammlung auch im Wege des Umlaufverfahrens nach § 32 Abs. 2 BGB, also ohne Präsenzveranstaltung, erfolgen. Bei dieser Art der Mitgliederversammlung ist keine Einstimmigkeit erforderlich, es gilt auch insoweit die Entscheidung der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
Mit der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über derartige Anträge aus der Mitte der Mitglieder beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung.
Die Versammlung muss vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Lediglich zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Im Regelfall wird durch Handzeichen der erschienenen Mitglieder abgestimmt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer gem. § 7 ein Protokoll, das vom Vorsitzenden bzw. dem Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Feststellung der fristgerechten Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder an Hand einer Anwesenheitsliste, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Art der Abstimmung sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den "Tierschutzverein Bad Griesbach e. V." in 94086 Bad Griesbach, wobei vorzusehen ist, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden ist.